Covid-19 – Aktuelles
Corona-Soforthilfe (Zuschuss)
In den meisten Bundesländern ist seit dem 27.03.2020 ein Antrag möglich, der auf einen Zuschuss vom Bund abzielt:
- Zuschuss bei Betrieben mit bis zu 5 AN 9.000,00 €
- Zuschuss bei Betrieben mit bis zu 10 AN 15.000,00 €
Darüber hinaus haben einige Bundesländer zusätzliche Pakete verabschiedet (NRW z.B. für Betriebe mit 10 – 50 AN 25.000,00 € Zuschuss). Wir weisen auf die Besonderheiten bei der Berechnung der Angestellten hin.
Der Zuschuss wird einmalig gewährt und muss nicht zurück gezahlt werden.
KfW-Corona-Hilfe
Die Darlehen können bei den Hausbanken beantragt werden.
Für kleine und mittelständische Unternehmen übernimmt die KfW 90% der Haftung, wodurch die Antragsannahme wahrscheinlicher werden soll.
Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Nach anfänglichen Fantasiezinssätzen bis zu 7,00 %, wurden die Zinssätze zwischenzeitlich, wie von uns bereits vorhergesagt, an die Realität angepasst und liegen nunmehr zwischen 1,00 % – 1,46%.
Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch für Fragen zu diesem umfangreichen Themenkomplex zur Verfügung.
Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung von Finanzhilfen, Steuererleichterungen und Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Abrechnung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Ob Anträge im Zusammenhang von Kurzarbeitergeld, KfW- Darlehen, Steuerstundungen, egal ob für Steuer-Vorauszahlungen und/oder Steuernachzahlungen, Steuererstattungen, Steuerrückzahlungen oder anderweitige Erleichterungen, so sie denn irgendwann einmal konkret werden sollten, werden zeitnah bearbeiten.
Es ist unerlässlich, sich als Arbeitgeber auf mögliche Situationen vorzubereiten, die durch die Corona-Krise in Ihrem Unternehmen auftreten können.
Im Zusammenhang mit unseren allgemeinen Mandanten-Informationen, stellen wir nachfolgend einige der häufigsten Fragenkomplexe kurz dar:
Durch das Coronavirus hat sich die Situation weiter verschärft. Um die Weiterverbreitung einzuschränken, haben die zuständigen Behörden neben Beschäftigungsverboten die Beobachtung bzw. Quarantäne einzelner Mitarbeiter angeordnet. Ist den in Quarantäne befindlichen Mitarbeitern der Lohn weiter zu bezahlen?
Antwort: Bei einem bloßem Krankheitsverdacht hat der Mitarbeiter bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Sie schließen wegen eines aufgetretenen Coronavirus Ihren Betrieb. Müssen die Mitarbeiter Zwangsurlaub nehmen?
Antwort: Da Sie sich als Arbeitgeber in Annahmeverzug befinden, müssen die Arbeitnehmer dafür keinen Urlaub nehmen.
In Ihrer Stadt/Gemeinde ist der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) eingestellt worden, mit dem einige Ihrer Mitarbeiter täglich zur Arbeit fahren. Müssen diese Mitarbeiter zur Arbeit kommen?
Antwort: Dies bedeutet, der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen. Kann der Arbeitnehmer aus den geschilderten Gründen nicht zur Arbeit kommen, kann auch das Gehalt ausbleiben.
Ihr Betrieb wird wegen eines aufgetretenen Coronavirus von der zuständigen Behörde geschlossen. Ist den Mitarbeitern weiterhin der Lohn zu bezahlen?
Antwort: Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Lohnfortzahlung (§615 Satz 3 BGB). Der Grund liegt im von Ihnen zu vertretenden Betriebsrisiko, unter das auch die Unmöglichkeit der Annahme der Arbeitsleistung fällt, die aus besagten Gründen im betrieblichen Betrieb liegen.
Kinder von Mitarbeitern besuchen Kitas bzw. Schulen, die wegen des Coronavirus geschlossen werden. Dürfen die betroffenen Mitarbeiter dann zuhause bleiben?
Antwort: Die Mitarbeiter schulden grundsätzlich ihre Arbeit, unabhängig davon, ob das Kind betreut ist oder nicht. Eltern haben sich um eine alternative Betreuung zu kümmern. Sollte keine Betreuung zu organisieren sein, kann ein Leistungsverweigerungsrecht für ein Elternteil bestehen mit der Folge der Freistellung. Die Freistellung erfolgt allerdings unentgeltlich.
Ein Mitarbeiter meldet sich bei Ihnen mit der Angst, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden. Muss der Mitarbeiter zur Arbeit kommen?
Antwort: Nur die Angst sich anzustecken reicht nicht aus, der Arbeit fern zu bleiben. Der Mitarbeiter kann der Arbeit nur dann fernbleiben, wenn er auch tatsächlich arbeitsunfähig ist. Allein aus Angst vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz oder der Weg dorthin, reicht nicht aus.
Was sollten Sie als Arbeitgeber sonst noch beachten?
Es besteht Anlass zu Vorsichtmaßnahmen und zur Aufklärung. Das sollte jetzt getan werden:
– halten Sie sich ständig auf dem Laufenden (z.B. über das Robert-Koch-Institut);
– klären Sie die Mitarbeiter über die Entstehungen und Symptome der Infektion auf;
– geben Sie wichtige aktuelle Meldungen an die Mitarbeiter weiter;
– Dienstreisen in gefährdete Gegenden (Reisewarnungen Auswärtiges Amt) sollten abgesagt bzw. verschoben werden;
– den Mitarbeitern dringend davon abraten Privatreisen in solche Gebiete zu unternehmen;
– alle Mitarbeiter dazu aufzufordern, Ihnen als Arbeitgeber mitzuteilen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten oder Personen, die unter dem Verdacht des Virus stehen, Kontakt hatten oder entgegen den Warnungen in einer der gefährdeten Gegend waren.
– Auch sollten im Betrieb verschärfte Hygienemaßnahmen eingeführt werden.
Das können sein:
– Mitarbeiter zum häufigen, gründlichen Händewaschen animieren,
– Desinfektionsmittel in Toiletten und Büro-/Arbeitsräumen bereitstellen,
– Anordnung Mund- und Nasenschutz zu tragen,
– Körperlichen Kontakt zu Mitarbeitern untersagen, z.B. keine Begrüßung per Handschlag